Rechtsanwaltskanzlei Liedgens

Erfahrung und Konzentration auf die Fachbereiche prägen die Qualität der Beratung. Jedem Mandanten wird eine kompetente und praxisnahe Unterstützung geboten.

Anspruch der Kanzlei ist es, sowohl die traditionelle Rechtsberatung auf den Feldern des Arbeits-, Medizin- und Erbrechts als auch das innovative Verfahren der Mediation in bester Qualität durchzuführen.

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Aktuelle Urteile

Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Angaben des Miterben über evtl. anrechnungs- oder ausgleichungspflichtige Zuwendungen

AG Bingen, Urteil vom 07. November 2014 

 

Leitsatz

Die in § 2057 BGB normierte Auskunftspflicht erstreckt sich auf sämtliche Zuwendungen, welche potenziell gemäß den §§ 2050ff BGB auszugleichen sein können. Dies betrifft auch solche Zuwendungen, bei denen im Schenkungsvertrag eine Gleichstellung unter den Beschenkten erfolgte. Soweit die Zuwendung im Rahmen der Erteilung einer Auskunft unerwähnt bleibt, rechtfertigt dies die Besorgnis, dass die Auskunftserteilung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde und begründet somit die Verurteilung zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt.

 

AG Bingen, Urteil vom 07. November 2014 – 21 C 121/13

Die Verfolgung eines in den Nachlass fallenden Pflichtteilsanspruchs durch den Testamentsvollstrecker

BGH, Urteil vom 05. November 2014

 

Leitsatz

Der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegt - vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch den Erblasser - auch ein in den Nachlass fallender Pflichtteilsanspruch.(Rn.7)

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Reichweite einer testamentarischen Bestimmung der Gültigkeit auch für den Fall der Ehescheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014

 

Leitsatz

1. Die Bestimmung von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, dass ihre Verfügungen auch für den Fall der Ehescheidung gelten sollen, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Verfügung auch für den Fall der Wiederverheiratung eines Ehegatten fortbestehen sollte.(Rn.24)

2. Die Anfechtung der Verfügung in dem gemeinschaftlichen Testament durch den zweiten Ehegatten ist nicht davon abhängig, dass die Anfechtung zur Wirksamkeit einer späteren testamentarischen Erbeinsetzung des zweiten Ehegatten führt.(Rn.25)

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