Rechtsanwaltskanzlei Liedgens

Erfahrung und Konzentration auf die Fachbereiche prägen die Qualität der Beratung. Jedem Mandanten wird eine kompetente und praxisnahe Unterstützung geboten.

Anspruch der Kanzlei ist es, sowohl die traditionelle Rechtsberatung auf den Feldern des Arbeits-, Medizin- und Erbrechts als auch das innovative Verfahren der Mediation in bester Qualität durchzuführen.

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Aktuelle Urteile

Erbunwürdigkeit bei versuchter Tötung des geschäftsunfähigen Erblassers

BGH, Urteil vom 11. März 2015

 

Leitsatz

1. Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der versucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901a ff. BGBeingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt.(Rn.11)(Rn.14)(Rn.19)

2. Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit des Handelnden voraus.(Rn.22)

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 2: Abgrenzung BVerfG, 19. April 2005, 1 BvR 1644/00BVerfGE 112, 332.

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Durchsetzung des durch den Erblasser auf einen Dritten übertragenen Totenfürsorgerechts

AG Osnabrück, Urteil vom 27. Februar 2015

 

Leitsatz

1. Der Übergang und die Art und Weise der Umsetzung des Totenfürsorgerechts richten sich nach dem Willen des Verstorbenen, aufgrund seines auch nach seinem Tod fortwirkenden Persönlichkeitsrechtes.

2. Der Verstorbene ist daher berechtigt, das Totenfürsorgerecht jemand Drittem außerhalb des Kreises der nächsten Familienangehörigen und abweichend von einer Erbeinsetzung zu übertragen.

 

AG Osnabrück, Urteil vom 27. Februar 2015 – 15 C 568/15 (11)

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Pflichtteilsstrafklausel und Anordnung der Gleichbehandlung

OLG München, Beschluss vom 23. Februar 2015

 

Leitsatz

Einer Pflichtteilsklausel in Kombination mit der Anordnung der Gleichbehandlung der gemeinsamen Kinder kann für die wechselbezügliche Anordnung von deren Einsetzung als Schlusserben sprechen.

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