Kongruenz des Haushaltsführungsschadens einer Witwe mit der großen Witwenrente

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.08.2011 (Aktenzeichen 3 O 105/11) wird zurückgewiesen.

 

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Ehemann der Klägerin war am 27.07.2004 in Neunkirchen als Fahrer eines Motorrollers bei einem vom Beklagten zu 1 als Fahrer eines Pkw verschuldeten Verkehrsunfall getötet worden, für den die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht. Mit Urteil vom 17.08.2006 (Aktenzeichen 11 O 21/06) erkannte das Landgericht Saarbrücken unter anderem der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 3.942 € für die Zeit vom 27.07.2004 bis zum 31.07.2005 zu. Hiergegen legten die Beklagten Berufung ein. Nach der Berufungsverhandlung vom 03.07.2007 schlug der Senat durch am 17.07.2007 verkündeten Beschluss (Aktenzeichen 4 U 532/06 – 174 –) einen Vergleich vor, welcher insbesondere Ersatz für den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden bis Juli 2005 in Höhe von 4.160 € und von August 2005 bis September 2006 in Höhe von 4.480 € auf der Grundlage einer auf den verstorbenen Ehemann entfallenden Arbeitszeit von acht Stunden je Woche und einem Stundensatz von 10 € vorsah. Von der außerdem vorgeschlagenen Abgeltung aller den Gegenstand des Rechtsstreits beider Instanzen bildenden wechselseitigen Ansprüche nicht umfasst sein sollte ein weitergehender Haushaltsführungsschaden der Klägerin für die Zeit ab Oktober 2006. Mit Anwaltsschreiben vom 26.07.2007 unterbreitete die Klägerin den Beklagten einen Vorschlag zur Abgeltung auch des zukünftigen Haushaltsführungsschadens durch Zahlung von 80.000 €. Diese antworteten mit Anwaltsschreiben vom 10.08.2007, es werde der Betrag von 45.000 € zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Haushaltsführungsschaden, alternativ ohne weitere Aufforderungen die jährliche Zahlung des Betrags von 4.480 € zu Händen der Klägerin angeboten. In der Folgezeit lehnte die Klägerin jedenfalls die Zahlung des Abfindungsbetrags von 45.000 € ab. Die Klägerin nahm mit Schriftsatz vom 07.08.2007 und die Beklagten nahmen mit Schriftsatz vom 10.08.2007 den Vergleichsvorschlag des Senats an, woraufhin am 17.08.2007 durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde, dass der Vergleich damit zu Stande gekommen ist. Anschließend zahlte die Beklagte zu 2 an die Klägerin bis einschließlich 2009 jährlich einen Haushaltsführungsschaden von 3.942 €. Für die Zeit danach lehnte die mit Anwaltsschreiben vom 18.01.2011 zur Zahlung aufgeforderte Beklagte zu 2 insoweit mit Schreiben vom 20.01.2011 weitere Leistungen ab. Die Klägerin erhält seit dem Unfall von der Deutschen Rentenversicherung Bund die große Witwenrente, welche im Zeitpunkt des Schriftsatzes der Klägerin vom 13.05.2011 697,87 € monatlich betrug. Außerdem erhält die Klägerin seit dem 01.07.2010 Leistungen der Berufsgenossenschaft Handel- und Warendistribution, weil das Schadensereignis als Arbeitsunfall anerkannt wurde.

 

2

Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung weiteren Haushaltsführungsschadens für 2010 in Höhe von 3.942 € und Feststellung der Verpflichtung zur zukünftigen Zahlung auf der Basis des von ihr bewohnten Bungalows in Anspruch genommen. Dieser Betrag sei angesichts einer wöchentlichen Arbeitsleistung des getöteten Ehemannes von 11 Stunden im Haushalt angemessen. Ein Anspruchsübergang nach § 116 SGB X liege nicht vor, weil der Haushaltsführungsschaden mit der großen Witwenrente bzw. den Leistungen der Berufsgenossenschaft nicht kongruent sei. Darüber hinaus hafteten die Beklagten auch aus selbständigem Rechtsgrund. Die Beklagte zu 2 habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, indem sie mit dem Schreiben vom 10.08.2007 habe mitteilen lassen, sie werde zukünftig jährlich den Betrag von 4.480 € vorbehaltlos leisten. Der angebotene Vergleichsbetrag von 45.000 € sei auf Grund der Tatsache abgelehnt worden, dass die Beklagten alternativ angeboten hätten, ohne weitere Anforderungen jährlich 4.480 € an die Klägerin zu leisten. Dieses Vergleichsangebot sei in einem Telefonat mit dem früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten angenommen worden. Hätte sie zum damaligen Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, sie werde in Zukunft nicht zahlen, hätte die Klägerin selbstverständlich den Vergleich über 45.000 € angenommen. Schließlich sei die Klägerin nicht gehalten, ihr Eigenheim zu verlassen oder zu verkaufen oder ihren Haushalt umzuorganisieren.

 

3

Der Kläger hat beantragt,

 

4

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.942 € nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2011 zu zahlen und

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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch zukünftig den Haushaltsführungsschaden auf Grund des Verkehrsunfalls vom 27.07.2004, der sich in Neunkirchen ereignet hat, auf der Basis, dass die Klägerin einen Bungalow mit fünf Zimmern, Küche, Bad, Toilette, Keller, Heizraum, Waschküche mit Grundstück bewohnt, zu zahlen.

 

6

Die Beklagten haben beantragt,

 

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die Klage abzuweisen.

 

8

Sie haben die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt, weil der Haushaltsführungsschaden mit den von den beiden Rentenversicherungsträgern erbrachten Leistungen kongruent und deshalb gemäß § 116 SGB X auf diese übergegangen sei. Überdies fehle es an einer schlüssigen Darlegung des Anspruchs, da die Klägerin in unzulässiger Weise den Naturalunterhalt (Haushaltsführung) vom Barunterhalt trenne und zum Barunterhalt nicht vortrage. Außerdem sei es der Klägerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht zuzumuten, in eine kleinere Wohnung umzuziehen.

 

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Mit dem am 25.08.2011 verkündeten Urteil (Bl. 55 ff. d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert zur Geltendmachung des Haushaltsführungsschadens, weil der Anspruch nach§ 46 SGB VI in Verbindung mit § 116 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergegangen sei. Der Anspruch der Witwe gegen den Schädiger auf Ersatz für die zum Familienunterhalt geleistete Mitarbeit des getöteten Ehemannes im Haushalt sei mit der Witwenrente sachlich kongruent und könne deshalb vom Rentenversicherungsträger zum Regress herangezogen werden. Ein Anerkenntnis der Beklagten oder eine Einigung der Parteien über die Zahlung eines jährlichen Betrages zum Ausgleich des Haushaltsführungsschadens sei nicht dargelegt bzw. bewiesen. Die Klägerin habe trotz Hinweises nicht dargelegt bzw. unter Beweis gestellt, wie auf das Angebot der Beklagten vom 10.08.2007 reagiert worden sei. Der zeitliche Ablauf mit dem am 17.08.2007 beschlossenen, keine Zahlungsverpflichtung für die Zukunft vorsehenden Vergleich lege nicht nahe, dass die Parteien sich über einen zukünftigen Haushaltsführungsschaden geeinigt hätten.

 

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Der Senat nimmt im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug.

 

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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.

 

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Sie macht geltend, ein Anspruchsübergang gemäß § 46 SGB VI in Verbindung mit § 116 SGB X liege nicht vor, da der Haushaltsführungsschaden mit der gezahlten Rente nicht kongruent sei. Das Landgericht habe die Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht verkannt, wonach die Parteien darüber einig gewesen seien, dass mit den unter den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Zahlungen alle den Gegenstand des Rechtsstreits in beiden Instanzen bildenden wechselseitigen Ansprüche abgegolten gewesen seien und von dieser Regelung der geltend gemachte weitergehende Haushaltsführungsschaden ab Oktober 2006 nicht umfasst sei. Demzufolge sei es gerade unrichtig, dass sich die Parteien über einen zukünftigen Haushaltsführungsschaden geeinigt hätten. Der Klägerin stehe die geltend gemacht Forderung zumindest unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo zu. Hätte die Beklagte (zu 2) seinerzeit zu erkennen gegeben, dass sie sich zukünftig auf einen Anspruchsübergang berufen werde und den Haushaltsführungsschaden nicht mehr gesondert zahlen werde, hätte die Klägerin sich selbstverständlich auf den Vergleichsbetrag in Höhe von 45.000 € eingelassen. Soweit das Landgericht ausführe, die Klägerin habe nicht weiter dargelegt, wie auf das Angebot der Beklagten vom 10.08.2007 reagiert worden sei, sei dies ebenfalls unrichtig. Es sei vorgetragen worden, dass die Vergleichssumme von 45.000 € auf Grund eines Telefonats mit dem früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten abgelehnt worden sei auf Grund der Tatsache, dass die Beklagte zu 2 alternativ angeboten habe, ohne weitere Anforderungen jährlich den Betrag in Höhe von 4.480 € zu Händen der Klägerin leisten zu wollen. Dieser Sachvortrag sei von der Beklagten zu 2 nicht bestritten worden, so dass es keines Beweisangebots bedurft habe. Die Richtigkeit der Ausführungen werde unter Beweis gestellt durch Zeugnis des Rechtsanwalts pp. und des Rechtsanwalts pp.

 

13

Der Klägerin ist durch Beschluss des Senats vom 29.03.2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt worden (Bl. 95 ff. d. A.).

 

14

Die Klägerin beantragt (Bl. 71 d. A.),

 

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unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 25.08.2011

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1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.942 € nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2011 zu zahlen und

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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch zukünftig den Haushaltsführungsschaden auf Grund des Verkehrsunfalls vom 27.07.2004, der sich in Neunkirchen ereignet hat, auf der Basis, dass die Klägerin einen Bungalow mit fünf Zimmern, Küche, Bad, Toilette, Keller, Heizraum, Waschküche mit Grundstück bewohnt, zu zahlen.

 

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Die Beklagten beantragen,

 

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die Berufung zurückzuweisen.

 

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Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ihr nach Berücksichtigung der Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaft noch ein Unterhaltsschaden entstanden sei. Daneben könne die Klägerin ihren Anspruch weder auf gescheiterte Vergleichsverhandlungen noch darauf stützen, dass die beklagte Partei die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht darauf hingewiesen hätten, dass sie sich auf die gesetzlichen Regelungen berufen würden. Unstreitig hätten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Gesamtabfindungsangebot aus dem Schreiben vom 10.08.2007 nicht angenommen. Weder aus diesem Schreiben noch aus sonstigen Umständen sei herzuleiten, dass die Beklagte zu 2 sich verpflichtet hätte – dazu noch ohne jegliche zeitliche und sachliche Begrenzung – künftig einen bestimmten Haushaltsführungsschaden zu zahlen.

 

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 21.07.2011 (Bl. 93 ff. d. A.) und des Senats vom 07.03.2013 (Bl. 113 f. d. A.) sowie die beigezogenen Akten des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 11 O 21/06) Bezug genommen.

 

II.

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

 

23

1. Einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Ersatz des für die Zeit seit dem 01.01.2010 geltend gemachten Haushaltsführungsschadens hat das Landgericht mit Blick auf die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin mit Recht verneint.

 

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a) Soweit der beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs getötete Ehegatte – wie hier – im Rahmen des § 1360 BGB Leistungen im Haushalt erbracht hatte, insbesondere diesen geführt hat, kam die Arbeitsleistung dem anderen Ehegatten zugute, so dass dieser nach §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 2 StVG Anspruch gegen den Fahrer – und gemäß § 3 PflVG a. F. gegen den gesamtschuldnerisch (§ 426 BGB) mithaftenden Haftpflichtversicherer – hat (BGHZ 51, 109, 112OLG Bamberg VersR 1977, 724; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 41. Aufl. § 10 StVG Rn. 12; Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. § 10 StVG Rn. 16 in Verbindung mit § 844 BGB Rn. 30). Im Anwendungsbereich der Gefährdungshaftungstatbestände sind mittelbare Schäden ausschließlich im Rahmen der dort geregelten Ansprüche ersatzfähig,§ 844 BGB ist daneben nicht anwendbar, auch nicht analog (MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl. § 844 Rn. 9; Staudinger/Röthel, BGB Neubearb. 2007 § 844 Rn. 18; Spindler in Bamberger/Roth, BGB 3. Aufl. § 844 Rn. 3; Erman/Schiemann, BGB 13. Aufl. § 844 Rn. 4; Palandt/Sprau, BGB 72. Aufl. § 844 Rn. 2).

 

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b) Die Klägerin bezieht allerdings infolge der Tötung ihres Ehemannes von der Deutschen Rentenversicherung Bund die große Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI. Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.

 

26

c) Der Anspruch der Witwe gegen den Schädiger auf Ersatz für die zum Familienunterhalt geleistete Mitarbeit ihres getöteten Ehemannes im Haushalt ist mit der Witwenrente sachlich kongruent im Sinne des § 116 SGB X und geht deshalb auf den Rentenversicherungsträger über (BGH NJW 1982, 1045, zu § 1542 RVO a. F.; OLG Frankfurt a. M. OLGR 1993, 65; KG, Urt. v. 13.10.1997 – 12 U 7883/96, juris Rn. 53, 64 ff.; Plagemann in Geigel, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. Kap. 30 Rn. 30 Anm. 12; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht 75. Ergänzungslieferung 2012 § 116 SGB X Rn. 75, 137; jurisPK-SGB X/Peters-Lange, 1. Aufl. § 116 Rn. 24; König in Hentschel/König/Dauer, aaO; Spindler in Bamberger/Roth, aaO Rn. 41 Fn. 210; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO Rn. 83 Fn. 318; Palandt/Grüneberg, aaO Vorb. v. § 249 Rn. 117; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden 10. Aufl. Rn. 602 Ziffer 7; Euler in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht 4. Aufl. Kap. 12 Rn. 25; Gitter JR 1982, 204, 205; Nagel VersR 1990, 138, 142; vgl. auch BGH NJW 1987, 2293, 2295, zur Waisenrente und Senatsurt. v. 31.01.2013 – 4 U 349/11 – 110 –, Umdruck S. 14, zur Erwerbsunfähigkeitsrente; a. A. Gotthardt FamRZ 1981, 728, 732; zu weiteren Gegenstimmen im Schrifttum vgl. Nachweise bei Staudinger/Röthel, BGB Neubearb. 2007 § 844 Rn. 245). Auf diesen Gesichtspunkt ist die Klägerin von den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren und vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung unter Angabe des vorzitierten Urteils des BGH vom 01.12.1981 (NJW 1982, 1045) hingewiesen worden (Bl. 34 d. A.).

 

27

d) Die Berufung bringt hiergegen nichts rechtlich Erhebliches vor. Nach der überzeugenden Begründung der Kongruenz durch den BGH ist die Witwenrente wie alle Hinterbliebenenrenten dazu bestimmt, durch den Tod des Versicherten entstehende Unterhaltseinbußen seiner Familienangehörigen auszugleichen. Diese Übereinstimmung in ihrer Funktion begründet zwischen der Witwenrente und dem Anspruch der Witwe auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens den erforderlichen inneren sachlichen Bezug. Für die Kongruenz sind die unterschiedlichen Berechnungsmaßstäbe für die Versicherungs- und die Ersatzleistung ohne Bedeutung, sofern dadurch nicht die Deckungsgleichheit im Zweck beider Leistungen in Frage gestellt wird. Obgleich Versicherungszeiten und Beitragsvolumen wichtige, wenn auch nicht allein maßgebende Faktoren für die Höhe der Rente sind, ändert dies nichts daran, dass die Sozialversicherung in erster Linie nicht „erkauften“ Versicherungsschutz gewährt, sondern auf Grund eines sozialen Anliegens nach ihrem fürsorgerischen Prinzip die durch den Schadensfall erlittene Einbuße auffängt. Deshalb muss der Versicherung in diesen Fällen der Rückgriff auf die denselben Schaden betreffenden Ersatzforderungen des Leistungsberechtigten offen stehen (BGH NJW 1982, 1045). Auch die Hinterbliebenenrenten werden von der Sozialversicherung nicht einfach als Gegenleistung für eine während pflichtversicherter Arbeit vom Versicherten durch Beiträge für seine Familienangehörigen erkaufte soziale Sicherheit gewährt, sondern auf Grund sozialer Fürsorge, die im Versicherungsfall in die familiären Unterhaltspflichten des Versicherten eintritt. Die Legalzession soll unter anderem verhindern, dass die Versicherungsleistung zu einer doppelten Entschädigung des Geschädigten wegen derselben Einbuße, also zweckwidrig, eingesetzt wird. Das aber wäre der Fall, wenn die Ehefrau neben der Witwenrente Schadensersatz wegen des Ausfalls ihres Ehemannes bei der Haushaltsführung verlangen könnte (BGH NJW 1982, 1045, 1046).

 

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e) Angesichts der Höhe der seit dem Unfall von der Deutschen Rentenversicherung Bund gezahlten große Witwenrente, welche im Zeitpunkt des Schriftsatzes der Klägerin vom 13.05.2011 697,87 € monatlich betrug, steht außer Frage, dass der Anspruch auf Ersatz für den Entzug der Haushaltsführung durch den Ehegatten, den die Klägerin auf jährlich 3.942 € beziffert, in vollem Umfang der Rentenversicherung zusteht.

 

29

2. Die Berufung rügt außerdem, soweit das Landgericht ausführe, die Klägerin habe nicht weiter dargelegt, wie auf das Angebot der Beklagten vom 10.08.2007 reagiert worden sei, sei dies ebenfalls unrichtig. Es sei vorgetragen worden, dass die Vergleichssumme von 45.000 € auf Grund eines Telefonats mit dem früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten abgelehnt worden sei auf Grund der Tatsache, dass die Beklagte zu 2 alternativ angeboten habe, ohne weitere Anforderungen jährlich den Betrag in Höhe von 4.480 € zu Händen der Klägerin leisten zu wollen. Dieser Sachvortrag sei von der Beklagten zu 2 nicht bestritten worden, so dass es keines Beweisangebots bedurft habe. Die Richtigkeit der Ausführung werde unter Beweis gestellt durch Zeugnis des Rechtsanwalts pp. und des Rechtsanwalts pp..

 

30

a) Das Anwaltsschreiben vom 10.08.2007 enthält indes unter Berücksichtigung aller Umstände bereits keinen rechtlich bindenden Antrag der Beklagten zu 2 im Sinne des § 145 BGB auf Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs, weshalb durch eine behauptete telefonische Annahmeerklärung von Seiten der Klägerin keine außergerichtliche Einigung zu Stande gekommen sein kann.

 

31

aa) Der außergerichtliche Vergleichsvertrag ist allerdings grundsätzlich formlos möglich. Regelmäßig wird aber in der Praxis, insbesondere der Personenschadensregulierung, eine Abfindungserklärung unterzeichnet (Jahnke VersR 1995, 1145, 1146). Auch der für den Haftpflichtversicherer handelnde Schadenssachbearbeiter gibt in der Regel kein eigenes Angebot ab, sondern nur eine invitatio ad offerendum. Das Abfindungsangebot unterbreitet dann der Anspruchsberechtigte; der Versicherer kann dieses Angebot innerhalb einer ihm vom Anspruchsteller gesetzten (regelmäßig auf dem Abfindungsformular enthaltenen) Bindungsfrist daraufhin akzeptieren (Jahnke VersR 1995, 1145, 1147). Im Einzelfall ist in der Rechtsprechung angenommen worden, in der Mitteilung einer Versicherung, sie wolle sich pauschal mit einem bestimmten Betrag beteiligen, liege im Zusammenhang mit dem Hinweis, dass der eigentliche Unfallhergang unaufgeklärt sei und eine Schadensteilung die angemessene Regulierung sei, ein Vergleichsangebot. Der Vergleich durch Annahme des Angebots komme durch den Verfahrensbevollmächtigten des Versicherungsnehmers zustande (AG Augsburg r + s 1982, 189). Jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falls kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Beklagte zu 2 bereits mit dem Anwaltsschreiben vom 10.08.2007 ein rechtsverbindliches Angebot unterbreitete.

 

32

bb) Zwar handelt es sich um ein Anwaltsschreiben, in dem wörtlich ausgeführt wird, die Beklagte zu 2 unterbreite nach Rücksprache und nach Vorlage des Vergleichsangebots der Klägerin ein Angebot in Höhe von 45.000 € zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Haushaltsführungsschaden und biete alternativ an, ohne weitere Aufforderungen jährlich 4.480 € zu zahlen; die Prozessbevollmächtigten der Klägerin würden höflich gebeten, diese Angebote mit der Mandantin zu besprechen und zeitnah deren Entscheidung mitzuteilen (Bl. 36 d. A.). Zusammenhang und Inhalt des Schreibens lassen bei verständiger Würdigung vom objektiven Empfängerhorizont aus aber erkennen, dass mit diesen Erklärungen ein Abfindungsvergleich erst vorbereitet werden sollte.

 

33

(1) Die Klägerin hatte vor Abschluss des gerichtlichen Vergleichs im Vorprozess mit Anwaltsschreiben vom 26.07.2007 den „Vorschlag“ unterbreitet, dass die Beklagte zu 2 zur Abgeltung aller Ansprüche auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens 80.000 € zahlt und um rechtzeitige Stellungnahme gebeten, so dass gemäß § 278 Abs. 4 ZPO – gemeint erkennbar: Abs. 6 – weiterverfahren werden könnte (Bl. 48 f. d. A.). Soll ein außergerichtlicher Vergleich noch gerichtlich protokolliert werden, so ist gemäß § 154 Abs. 2 BGB in der Regel anzunehmen, dass der Vergleich erst mit der Protokollierung geschlossen ist (BAG NJW 1997, 1597, 1598; KG FamRZ 1984, 284, 285OLG Karlsruhe NJW 1995, 1561, 1562; OLG Schleswig MDR 1984, 51; Staudinger/Bork, BGB Neubearb. 2010 § 154 Rn. 12; MünchKomm-BGB/Busche, 6. Aufl. § 154 Rn. 14). Entsprechendes gilt für den Beschlussvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO (MünchKomm-BGB/Busche, aaO; Siemon NJW 2011, 426, 427). Zur Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs in Bezug auf den weiteren, zukünftigen Haushaltsführungsschaden ist es aber nicht mehr gekommen. Die Beklagte zu 2 hatte mit Schriftsatz vom 10.08.2007 – wie zuvor bereits die Klägerin – vielmehr dem Vergleichsvorschlag des Senats zugestimmt, der nur den Schaden bis September 2006 betraf, und lediglich zur Information des Gerichts mitgeteilt, bezüglich des künftigen Haushaltsführungsschadens würden noch Vergleichsverhandlungen geführt (Beiakte Bl. 171).

 

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(2) Mit Anwaltsschreiben vom gleichen Tage teilte die beklagte Partei sodann der Klägerin – abweichend von deren Vorschlag vom 26.07.2007 – die beiden Alternativen mit, nämlich eine Einmalzahlung von 45.000 € oder eine jährliche Zahlung von 4.480 € (Bl. 36 d. A.). Auf Grund der Begleitumstände und mit Blick auf die alternativen Vorschläge war davon auszugehen, dass auch eine außergerichtliche Einigung erst nach Festlegung auf eine Alternative, Übersendung der üblichen Abfindungserklärung, Unterzeichnung durch die Klägerin und Gegenzeichnung durch die Beklagte zu 2 zu Stande kommen würde. Dass das Schreiben vom 10.08.2007 noch kein verbindliches Abfindungsangebot darstellen konnte, ergibt sich zudem daraus, dass dort in Bezug auf die erste Alternative lediglich pauschal formuliert ist „zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Haushaltsführungsschaden“. Bei der zweiten Alternative wird die Abgeltungsformel nicht wiederholt, doch liegt es nahe, dass bei einer jährlichen Zahlung ohne weitere Aufforderungen darüber hinausgehende Ansprüche der Klägerin ebenfalls abgegolten sein sollten. Für die anwaltlich vertretene Klägerin konnte nicht zweifelhaft sein, dass es für einen rechtswirksamen Abfindungsvergleich einer präzisen Fassung der Abgeltungsklausel unter Bezugnahme auf das Schadensereignis und überdies einer Abgrenzung zu der bereits im gerichtlichen Vergleich getroffenen Regelung bedurft hätte.

 

35

(3) Gegen das Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs spricht auch das vorprozessuale Verhalten der Klägerin. Diese forderte die Beklagte zu 2 mit Anwaltsschreiben vom 21.01.2009 (Bl. 50 d. A.) und vom 22.01.2010 (Bl. 51 d. A.) zum Ersatz eines Haushaltsführungsschadens für 2008 bzw. 2009 in Höhe von jeweils 3.942 € auf. In dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 21.01.2009 wird hinsichtlich der Höhe des Haushaltsführungsschadens von 3.942 € jährlich auf die Festlegung durch das Landgericht abgestellt (Bl. 50 d. A.). Das weitere Anwaltsschreiben der Klägerin vom 18.01.2011 an die Beklagte zu 2 enthält die Aufforderung zur Zahlung von 3.942 € unter Bezugnahme „auf die gewechselte Korrespondenz, wonach Sie verpflichtet sind, den Haushaltsführungsschaden gemäß Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 17.07.2007 zu erstatten“ (Bl. 6 d. A.). Demnach ging die klagende Partei vorgerichtlich offenkundig von einer anderen Rechtsgrundlage als dem Anwaltsschreiben der Beklagten vom 10.08.2007 aus, welches alternativ einen Zahlbetrag von 4.480 € vorsah (Bl. 36 d. A.). Wäre tatsächlich im Rahmen anwaltlicher Vertretung eine Einigung über die Zahlung von 4.480 € erfolgt, hätte nichts näher gelegen, als sich darauf zu beziehen und den höheren Betrag geltend zu machen.

 

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b) Unbeschadet dessen kann im Prüfungsrahmen des § 529 ZPO nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ein in dem Schreiben vom 10.08.2007 liegendes verbindliches Alternativangebot angenommen hätte.

 

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aa) Die Auffassung der Berufung, der entsprechende Sachvortrag sei von der Beklagten zu 2 nicht bestritten worden, trifft nicht zu. In der Klageschrift und in der Replik hat die Klägerin ihren Anspruch ausschließlich auf die vom Landgericht im Vorprozess vorgenommene Berechnung des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 3.942 € gestützt (Bl. 3, 23 d. A.). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 10.08.2007 überreicht, nach dem ein Vergleich bezüglich einer jährlichen Zahlung für den Haushaltsführungsschaden angeboten worden sei, und er hat erklärt, dieses Angebot sei angenommen worden (Bl. 34 d. A. Mitte). Wie sich schon aus dem von den Beklagten daraufhin gestellten Antrag auf Schriftsatznachlass ergibt (Bl. 34 d. A. unten), war die betreffende Behauptung der Klägerin nicht unstreitig. In dem daraufhin nachgelassenen Schriftsatz vom 25.07.2011 haben die Beklagten denn auch bestritten, dass auf Grund des Schreibens vom 10.08.2007 ein Vergleich oder ein Schuldanerkenntnis zu Stande gekommen sei (Bl. 37 d. A. unten). Zwischen den Parteien sei in keinem Zeitpunkt zweifelhaft gewesen, dass sich nach der in einem Telefonat von Seiten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärten Ablehnung des Gesamtabfindungsvergleichs aus dem Schreiben vom 10.08.2007 keine weitere bindende Verpflichtung herleiten lassen konnte, was auch die Tatsache belege, dass die Klägerin in der Folgezeit nicht den im Schreiben vom 10.08.2007 genannten jährlichen Betrag von 4.480 €, sondern den vom Landgericht für die Vergangenheit ausgeurteilten Betrag in Höhe von 3.942 € jährlich geltend gemacht habe (Bl. 38 d. A.).

 

38

bb) Das Landgericht hatte die klagende Partei aufgefordert, ihre Stellungnahme zu dem im Termin vom 21.07.2011 vorgelegten Anwaltsschreiben der Beklagten vom 10.08.2007 darzulegen (Bl. 34 d. A. Mitte). Die Klägerin hat daraufhin im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.08.2011 (ohne Beweisantritt) ausgeführt, der angebotene Vergleichsbetrag von 45.000 € sei auf Grund eines Telefonats mit dem früheren Prozessbevollmächtigten C. wegen der Tatsache abgelehnt worden, dass die Beklagten alternativ angeboten hätten, ohne weitere Anforderungen jährlich 4.480 € an die Klägerin zu leisten. Dieses Vergleichsangebot sei in einem Telefonat mit dem früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten angenommen worden (Bl. 46 d. A. Abs. 2).

 

39

cc) Da der Abschluss eines Vergleichs über eine jährliche Zahlung von 4.480 € an die Klägerin somit streitig war, hätte die Klägerin hierfür Beweis antreten müssen, was jedoch erstinstanzlich unterblieben ist. Insoweit hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass die Klägerin ihre (behauptete) Reaktion auf das Schreiben vom 10.08.2007 nicht unter Beweis gestellt hat (Bl. 58 d. A.). Das erstmals in der Berufungsbegründung erfolgte Beweisangebot (Vernehmung der Rechtsanwälte pp. und pp. als Zeugen, Bl. 78 d. A.) ist - worauf der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat - gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Klägerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, warum ein entsprechendes Beweisangebot nicht bereits in erster Instanz erfolgt ist.

 

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3. Die Berufung meint überdies, der Klägerin stehe die Forderung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) zu. Hätte die Beklagte (zu 2) seinerzeit zu erkennen gegeben, sie würde sich zukünftig auf einen Anspruchsübergang berufen und den Haushaltsführungsschaden nicht mehr gesondert zahlen, hätte die Klägerin sich selbstverständlich auf den Vergleichsbetrag in Höhe von 45.000 € eingelassen (Bl. 77 d. A.). Auf diesem Wege kann jedenfalls kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten begründet werden.

 

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a) Nimmt der Geschädigte einen ihm angebotenen Abfindungsvergleich nicht an, kann er im Allgemeinen nicht darauf vertrauen, der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer werde sich gegenüber dem Anspruch nicht auf Einwendungen, insbesondere nicht auf fehlende Aktivlegitimation infolge einer Legalzession, berufen. Umgekehrt kann ein Geschädigter, der in Folge eines Unfalls Rentenleistungen des gesetzlichen Unfallversicherers erhalten hat, in Höhe dieser Leistungen den dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichteten Haftpflichtversicherer nicht aus einem zum Ausgleich des Verdienstausfallschadens geschlossenen Abfindungsvergleich in Anspruch nehmen, wenn er – wie hier nach der Aktenlage die Klägerin – den Haftpflichtversicherer vor Abschluss des Vergleichs pflichtwidrig nicht auf die zu jenem Zeitpunkt bereits anerkannte Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers hingewiesen hat (OLG Hamm OLGR 2002, 7, 8).

 

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aa) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen erfolgt nach § 116 SGB X regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalls Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (BGH VersR 2008, 1350, 1351 Rn. 12; Senat OLGR 1999, 323, 324). Durch den frühzeitigen Forderungsübergang soll der Sozialversicherungsträger hinsichtlich der künftig zu erbringenden Leistungen vor einer Verfügung des Geschädigten über die vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen geschützt werden (Senat OLGR 1999, 323, 324; Waltermann, NJW 1996, 1644, 1646 li. Sp.). Nach der Zession muss deswegen z. B. auch ein Anerkenntnis grundsätzlich gegenüber dem Zessionar, nicht dem Zedenten, erfolgen (BGH VersR 2008, 1350, 1352 Rn. 24).

 

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bb) Die Regressverpflichtung des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherers gegenüber dem Zessionar entfällt auf Grund eines Abfindungsvergleichs mit dem Geschädigten grundsätzlich nicht. Dass der Geschädigte als Nichtberechtigter einen Abfindungsvergleich über einen übergegangenen Ersatzanspruch geschlossen hat, müsste der Zessionar nur gegen sich gelten lassen, wenn der Schädiger keine Kenntnis vom Rechtsübergang gehabt und deshalb mit befreiender Wirkung gemäß §§ 407,412 BGB an den Verletzten gezahlt hätte (BGH NZS 1992, 61, 62). Unabhängig davon, dass an die Kenntnis von einem Forderungsübergang nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind (BGH NJW 1994, 3097, 3099), und dass ein entsprechender guter Glaube bei Haftpflichtversicherern schon dann fehlt, wenn diese Kenntnis von Umständen haben, aus denen sich ergibt, dass der Verletzte sozialversichert ist (BGH NZV 1990, 308, 310), kommt eine Haftungsbefreiung im Verhältnis zum Zessionar insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer von dem gesetzlichen Forderungsübergang nach Abschluss des Abfindungsvergleichs aber vor Zahlung an den Geschädigten Kenntnis erlangt; dann kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Geschädigten geleistet werden (OLG Hamm OLGR 2002, 7, 9).

 

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b) Für einen Vertrauenstatbestand der Klägerin gegenüber den Beklagten ist demnach kein Raum, weil die Klägerin nicht etwa darlegt, dass sie den Anspruchsübergang gegenüber den Beklagten offen gelegt hätte und die Beklagten in Kenntnis der Legalzession den Vergleich vor dem Senat abgeschlossen und der Klägerin den Abfindungsvergleich angeboten hätten. Die Klägerin vertritt vielmehr durchweg, gerade im vorliegenden Rechtsstreit, die Auffassung, ein gesetzlicher Forderungsübergang habe nicht stattgefunden. Aus der Klageschrift vom 06.02.2006 im Vorprozess 11 O 21/06 erschloss sich nicht, dass die Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Bund die große Witwenrente bezog. Darin wurde nur dargelegt, der getötete Ehemann sei seit 1997 Inhaber der Firma Debitel Kompetenzcenter mit zwei Geschäften in Saarbrücken und Neunkirchen gewesen (Beiakten Bl. 3 unter II). Ein Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X war – soweit aus den Akten ersichtlich – lediglich in Bezug auf das Sterbegeld thematisiert und von der Klägerin verneint worden (Beiakten Bl. 4 unten, 17, 20). Die Klägerin hat indessen im vorliegenden Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, sofort nach dem Tode ihres Mannes Witwenrente erhalten zu haben (Bl. 34 d. A. Mitte). Bei objektiver Betrachtung schloss die anwaltlich vertretene Klägerin einen Vergleich ab, durch den sich die Beklagten verpflichteten, Zahlungen an die Klägerin zu erbringen, obgleich diese bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses auf Grund des Forderungsübergangs an die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht aktivlegitimiert war.

 

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c) Davon abgesehen gibt es keine Rechtspflicht, einem anwaltlich vertretenen Geschädigten zu erkennen zu geben, dass gegen weitere zukünftige Forderungen Einwendungen erhoben würden, wenn sich die Gegenpartei nicht auf einen vorgeschlagenen Abfindungsvergleich einlassen würde. Jeder Partei – erst recht aber jeder anwaltlich vertretenen Partei – muss klar sein, dass die Ablehnung eines vom Haftpflichtversicherer angebotenen Abfindungsvergleichs dazu führen kann und häufig auch führen wird, dass zukünftige Forderungen mit allen zu Gebote stehenden Mitteln in Frage gestellt und abgewehrt werden. Da der Prozessvergleich die Zahlung zukünftigen Haushaltsführungsschadens nicht regelte, sondern lediglich diese Position von der Abgeltung ausnahm und die anwaltlich vertretene Klägerin das Abfindungsangebot der Beklagten nicht annahm, konnte kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen, dass die Beklagten in der Zukunft ohne Einwendungen, insbesondere zum – ihnen gegenüber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht offen gelegten – Anspruchsübergang, zahlen würden.

 

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 10, 713 ZPO.

 

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5. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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