Durchsetzung des durch den Erblasser auf einen Dritten übertragenen Totenfürsorgerechts
AG Osnabrück, Urteil vom 27. Februar 2015
Leitsatz
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1. Der Übergang und die Art und Weise der Umsetzung des Totenfürsorgerechts richten sich nach dem Willen des Verstorbenen, aufgrund seines auch nach seinem Tod fortwirkenden Persönlichkeitsrechtes.
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2. Der Verstorbene ist daher berechtigt, das Totenfürsorgerecht jemand Drittem außerhalb des Kreises der nächsten Familienangehörigen und abweichend von einer Erbeinsetzung zu übertragen.
AG Osnabrück, Urteil vom 27. Februar 2015 – 15 C 568/15 (11)